Gefährdungsbeurteilung im Handwerk: Tätigkeit, Gefahrstoffe, Schutzmaßnahmen prüfen
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Handwerksbetriebe

Teil von Arbeitssicherheit im Handwerksbetrieb: wer zuständig ist und was zu tun bleibt

Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung im Handwerk?

Gefährdungsbeurteilung im Handwerk Schritt für Schritt: Tätigkeit, Gefährdung, Maßnahme, Rangfolge und Wirksamkeitsprüfung korrekt dokumentieren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Beurteilung beginnt bei der konkreten Tätigkeit, nicht beim Formular.
  • Gefahrstoffe dürfen erst nach Beurteilung und ergriffenen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen stehen vor persönlicher Schutzausrüstung.
  • Technische Schutzmaßnahmen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu prüfen und aufzuzeichnen.

Von der Tätigkeit zur Gefährdung

Der erste Schritt ist die ehrliche Beschreibung dessen, was tatsächlich passiert. Nicht "Elektroinstallation", sondern: Arbeiten an einer Unterverteilung unter Spannung, Zuschnitt von Kabelkanälen mit der Handsäge, Bohren in Bestandswände. Erfassen Sie je Arbeitsgang Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und beteiligte Personen.

Die IHK nennt für die Gefährdungsbeurteilung zwei konkrete Bezugspunkte: Sie muss unter anderem Einrichtung und Betrieb der Arbeitsstätten abdecken, und nach der Betriebssicherheitsverordnung sind nicht nur einzelne Arbeitsmittel zu bewerten, sondern auch deren Wechselwirkung untereinander. Ein Bohrhammer neben einem Kabelrest ist also ein eigener Punkt.

Gefahrstoffe: Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit

Sobald Gefahrstoffe im Spiel sind, gilt eine harte Reihenfolge. Nach § 7 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.

Praktisch heißt das: Kleber, Reiniger, Lösemittel oder Stäube werden vor dem ersten Einsatz bewertet. Auf Grundlage der Substitutionsprüfung ist vorrangig eine Substitution durchzuführen: Gefahrstoffe oder Verfahren sind durch solche zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind.

Maßnahmen nach der Rangfolge ableiten

§ 7 Absatz 4 GefStoffV gibt die Rangfolge vor. Erstens: Gestaltung geeigneter Verfahren, technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik. Zweitens: kollektive technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, etwa Be- und Entlüftung, und organisatorische Maßnahmen. Erst drittens, wenn beides nicht ausreicht: individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung.

Für die Praxis bedeutet das eine Prüffrage je Gefährdung: Habe ich schon versucht, die Gefahr selbst zu beseitigen, statt nur den Menschen davor zu schützen? Wer bei jedem Punkt sofort zur PSA greift, überspringt die wirksamen Stufen.

Das folgende Fünffeld-Schema ist eine eigene praktische Arbeitshilfe, keine vorgeschriebene Amtstabelle. Das Beispiel ist ausdrücklich hypothetisch:

Tätigkeit Gefährdung Bestehende Maßnahme Abgeleitete Maßnahme Rangstufe
Zuschnitt von Kabelkanal mit Handsäge Schnittverletzung, Splitterflug Handschuhe vorhanden Schneidlade mit Führung, fester Werkstattplatz 1
Arbeiten an Unterverteilung elektrische Gefährdung Abschaltung nach Plan Freischaltung, Prüfung, Sperre vor Arbeitsbeginn 2
Verkleben von Rohrisolierung Lösemitteldämpfe Fenster geöffnet lösemittelarmer Kleber prüfen, dann Absaugung 1, sonst 3

Das Feld "Rangstufe" hält fest, auf welcher Stufe die Maßnahme tatsächlich ansetzt. Das ist keine Bürokratie, sondern der Nachweis, dass die wirksameren Stufen geprüft wurden.

Wirksamkeit technischer Maßnahmen überprüfen

Technische Schutzmaßnahmen verbrauchen sich, verstellen sich oder werden umgangen. Deshalb verlangt § 7 Absatz 7 GefStoffV, Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen, vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 Absatz 8.

Diese Drei-Jahres-Frist steht in der Gefahrstoffverordnung und gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Verstehen Sie die Notiz nicht als Einladung, drei Jahre zu warten, wenn Betrieb, Stoff oder Verfahren sich ändern. Für die Aufzeichnung reicht ein einfaches Leerformular:

  • Anlage oder Einrichtung:
  • Prüfdatum und prüfende Person:
  • Messwert, Sichtbefund oder Funktionsprobe:
  • Abweichung festgestellt: ja oder nein
  • Veranlasste Instandsetzung und Datum:

Ein Aufzeichnungseintrag ist erst dann belastbar, wenn er den Zustand vor und nach der Instandsetzung zeigt. Ein Häkchen ohne Befund hilft niemandem, auch nicht bei einer späteren Nachfrage. Prüfen Sie bei den Arbeitsmitteln zusätzlich die Wechselwirkung untereinander.

Für Lärm und Vibrationen verlangt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Ermittlung, Bewertung und gegebenenfalls Maßnahmen. Konkrete Auslöseschwellen in Zahlen stehen nicht im erfassten IHK-Text; ziehen Sie dafür die Verordnung selbst und die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin heran.

Häufige Fragen

Muss ich für jede Tätigkeit ein eigenes Formular anlegen?

Nicht zwingend. Gleichartige Tätigkeiten mit denselben Arbeitsmitteln und Gefährdungen lassen sich zusammenfassen. Unterschiede bei Stoff, Arbeitsumgebung oder Wechselwirkung trennen Sie besser.

Reicht persönliche Schutzausrüstung als Maßnahme?

Nur nachrangig. § 7 Absatz 4 GefStoffV nennt sie erst an dritter Stelle, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht verhüten können.

Wer prüft die technischen Schutzmaßnahmen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. § 7 Absatz 7 GefStoffV verpflichtet ihn, Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr, zu überprüfen und das Ergebnis aufzuzeichnen. Die Vorschrift schreibt keine bestimmte prüfende Person oder Qualifikation vor; entscheidend sind das dokumentierte Ergebnis und die eingehaltene Frist.

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